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Angaben gemäß § 5 TMG

 

Autohaus Weiss und Sohn
Inh. Hans-Werner Lack e.K.
Ringstraße 5
35329 Gemünden-Felda

 

USt.-IdNr.: DE214739115
Steuer-Nr.: 00184000031

 

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Tel.: 06634 574
Fax: 06634 8643
E-Mail: info@opel-weiss.de

 

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Hans-Werner Lack
Ringstraße 5
35329 Gemünden-Felda

 

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Urheberrecht

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Datenschutzerklärung Kontaktformular

Die personenbezogenen Daten, die Sie uns im Rahmen dieser Kontaktanfrage zur Verfügung stellen, werden nur für die Beantwortung Ihrer Anfrage bzw. Kontaktaufnahme und für die damit verbundene technische Administration verwendet. Die Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Sie haben das Recht, eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen. In diesem Fall werden Ihre personenbezogenen Daten umgehend gelöscht. Ihre personenbezogenen Daten werden auch ohne Ihren Widerruf gelöscht, wenn wir Ihre Anfrage bearbeitet haben oder Sie die hier erteilte Einwilligung zur Speicherung widerrufen. Dies geschieht auch, wenn die Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist. Sie können sich jederzeit über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten informieren.

 

 

Kfz-Reparaturbedingungen

 

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,

Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 12/2016

 

 

  1. Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, diesen Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Ihre Entscheidung mitteilen, diesen Vertrag durch eine unmissverständliche Erklärung (z. B. ein Schreiben per Post oder E‑Mail) zu widerrufen: Autohaus Weiss & Sohn, Ihn. Hans-Werner Lack, Ringstraße 5, 35329 Gemünden/Felda Tel. 06634-574 info@opel-weiss.de

 

  1. Widerrufsfolgen

Wenn Sie von diesem Vertrag zurücktreten, erstatten wir Ihnen alle von Ihnen erhaltenen Zahlungen, einschließlich der Kosten der Lieferung (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und in jedem Fall nicht später als 14 Tage ab dem Tag, an dem wir über Ihre Entscheidung, von diesem Vertrag zurückzutreten, informiert werden. Wir werden diese Rückerstattung mit den gleichen Zahlungsmitteln durchführen, die Sie für die ursprüngliche Transaktion verwendet haben, es sei denn, Sie haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen aufgrund dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wenn Sie verlangt haben, dass während der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung begonnen wird, zahlen Sie uns einen Betrag, der im Verhältnis zur Leistung steht, die bis zu dem Zeitpunkt Ihres Widerrufs tatsächlich erbracht wurde.

 

  1. Mustertext für Widerruf

Vervollständigen Sie diesen Text und senden Sie ihn nur zurück, wenn Sie vom Vertrag zurücktreten möchten:

An:

Autohaus Weiss & Sohn, Inh. Hans-Werner Lack, Ringstraße 5, 35329 Gemünden/Felda,   Tel. 06634-574    info@opel-weiss.de

 

Hiermit widerrufe ich meinen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistungen:

Bestellt am

 

 

  1. Auftragserteilung
  2. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die

zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche

oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

 

  1. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

 

  1. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen

und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

 

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus

dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

  1. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

 

  1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im

Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags

voraussichtlich zum Ansatz kommen.

Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung

auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer

ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

 

  1. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf

es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind

die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und

mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an

diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach

seiner Abgabe gebunden.

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen

können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall

vereinbart ist.

Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so

werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung

verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung

des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers

überschritten werden.

 

  1. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss

ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben

werden.

 

III. Fertigstellung

 

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich

bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert

sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen

Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer

unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen

Fertigstellungstermin zu nennen.

  1. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung

eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich

verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden

schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner

Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug

nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers

kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für

eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen

Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz-

oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes

unverzüglich zurückzugeben; weitergehender

Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer

ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende

Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der

Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt

der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme

von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung

entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

 

  1. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die

auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten

des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines

Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,

Körper oder Gesundheit.

 

  1. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer

Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht

einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen

keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere

auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung

von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges.

Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber

über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies

möglich und zumutbar ist.

 

  1. Abnahme

 

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber

erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes

vereinbart ist.

 

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb

von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung

oder Übersendung der Rechnung abzuholen.

Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen

gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt

werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

 

  1. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr

berechnen. Der Auftragsgegenstand kann

nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt

werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten

des Auftraggebers.

 

  1. Berechnung des Auftrages

 

  1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch

in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile

und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.

Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,

erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.

Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

 

  1. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages

ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag,

wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen

sind.

 

  1. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus,

dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang

des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen

Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

 

  1. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,

ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers,

spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung

erfolgen.

 

Vl. Zahlung

 

  1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei

Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder

Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens

jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und

Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

 

  1. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber

nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers

unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon

ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus

demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend

machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis

beruht.

 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene

Vorauszahlung zu verlangen.

Vll. Erweitertes Pfandrecht

 

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag

ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages

in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus

früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen

Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand

in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche

aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht

nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger

Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

Vlll. Haftung für Sachmängel

 

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in

einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der

Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels

ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich

diese bei Abnahme vorbehält.

 

  1. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder

zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine

juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss

des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen

beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers

wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für

andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen

Bestimmungen.

 

  1. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

  1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.

 

  1. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

 

  1. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

 

  1. a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

 

  1. b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.

 

  1. c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

 

  1. Haftung für sonstige Schäden

 

  1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

 

  1. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

 

  1. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

  Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

 

Xl. Gerichtsstand

 

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung

 

  1. Kfz-Schiedsstellen
  2. a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder – mit dessen Einverständnis – der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.

 

  1. b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

 

  1. c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

 

  1. d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.

 

  1. e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz- Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

 

  1. f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

 

  1. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

 

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.